Satzung

 

Deutscher Teckelklub 1888 e. V.
Gruppe Idar-Oberstein e. V.

Satzung

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e. V: (DTK 1888 e.V.) und der Ordnung für die Gruppen gibt sich die Gruppe Idar-Oberstein e.V. diese Satzung:
Die Satzung des DTK 1888 e.V. und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz / Saarland im DTK werden anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, Änderungen in der DTK- und Landesverbandssatzung baldmöglichst zu übernehmen.

 § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Teckelklub 1888 e.V., Gruppe Idar Oberstein“ imLandesverbandRheinlandPfalz/Saarland.
2. Der Verein ist unter der Nummer …… in das Vereinsregister beimAmtsgericht Idar-Oberstein eingetragen. Erfüllungsort ist Idar-Oberstein.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundeverein). Seine Mitglieder sind nicht berufsmäßige Züchter, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde.
5. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 § 2
Vereinszweck

 1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendetenKörper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeitund des Tierschutzgesetzes gegenüber unseren Wildarten.
2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargruppen des DTK.

 § 3
Mittel zum Vereinszweck

1. Veranstaltung von Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen.
2. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei derJagdausübung, in der Familie und bei der Freizeitgestaltung.
3. Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen,  zur art- und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrand des Teckels Raum zu geben ist.
4. Förderung des Richternachwuchses, Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter  und -führer.

§ 4
Gliederung des Vereins

Das Vereinsleben ist nicht fest umrissen, muß sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken. Es ist anzustreben, daß die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im  § 1 dieser Satzung bezeichnetem Sitz des Vereins wohnhaft sind.

 § 5
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Gruppe Idar-Oberstein e.V. beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband und im DTK.
2. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung dergesetzlichen Vertreter können Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben.
3. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich.
4. Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft
ausgeschlossen.
5. Die Mitgliederdaten dürfen EDV-mässig erfasst werden. Die Mitgliederhaben das Recht, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen.
6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
7. Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
8. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen werden, der abschliessend entscheidet.
9. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme der DTK-Einrichtungen.

  § 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungennach den Richtlinien der Gruppe Idar-Oberstein e.V., des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1. die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzu-halten.
2.2. die Tätigkeit der Vereinsorgane und ihrer Gliederungen zu unterstützenund die Ziele des Vereins zu fördern.
2.3. die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten.
2.4. sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2.5. die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten.
2.6. den Welpenabsatz zu unterstützen und
2.7. alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.
3. Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt der Gruppe Idar-Oberstein e. V. gewählt sind, schliesst die feminine Form in dieser Satzung ein.

 § 7
Übertritt zu einer anderen Gruppe

 1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1.  Vorsitzenden der Gruppe Idar-Oberstein e.V. zum Ende des Quartals aus derGruppe ausscheiden.  Der Übertritt in eine andere Gruppe ist zu verwehren, wenn die Pflichten gemäß § 6.2 dieser Satzung verletzt wurden. Dem  Übertritt darf nur stattgegeben werden, wenn nachweislich die Verpflichtungen gemäß § 6.2 dieser Satzung der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden.
2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppe.

 § 8
Ausschluss von Mitgliedern

 Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen derGruppe Idar-Oberstein e. V. zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimerAbstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverbandzu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich anzufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplanarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der entgültig entscheidet.

 § 9
Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann die Gruppe Idar-Oberstein e.
V. das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen beim Präsi-denten des DTK nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landes-verbandes beantragen.

 § 10
Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod,
2. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung und
3. durch Ausschluss, entsprechend den Regeln der Satzung des DTK.

 § 11
Ehrenmitglieder

 Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Gruppe Idar-Oberstein e. V. zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 § 12
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld

 1. Die Gruppe Idar-Oberstein e. V. erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß der Satzung des DTK.
2. Der von der Gruppe Idar-Oberstein e.V. zu erhebende Jahresbeitrag setztsich zusammen aus
2.1. dem DTK-Beitrag, geregelt in der Satzung,
2.2. dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes,
2.3. dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Gruppe Idar-Oberstein e.V.festsetzt.
Beitragsfälligkeit und Modalität regelt die DTK-Satzung.
3. Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von der Gruppe Idar-Oberstein e.V. festgesetzt.

 § 13
Organe

 Organe der Gruppe Idar-Oberstein e.V. sind
1. der Vorstand
2. der Gesamtvorstand
3. die Mitgliederversammlung
Vorstand im Sinne § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind, jeder für sich, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

   § 14
Gesamtvorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
1. 1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schriftführer
1.Schatzmeister und 2.Schatzmeister
Gruppenzuchtwarte
2. die nachfolgenden Aufgabenbereiche obliegen dem Vorstand
1. Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen sowie allgemeine Gebrauchshunde-  ausbildung
2. Schauwesen
3. Öffentlichkeitsarbeit
4. Jugendarbeit
5. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

 § 15
Aufgaben des Vorstandes und des Gesamtvorstandes

 1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversamm-lungen, einschließlich Festsetzung der Tagesordnungen,
Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit er dafür verantwortlich ist.
Den Vorstand und die Mitgliederversammlung hat er regelmässig umfassend
über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterrichten.
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes können in einer
Geschäftsordnung der Gruppe Idar-Oberstein e.V. geregelt werden. Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwartordnung geregelt.
3. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere:
3.1. die Geschäftsführung
3.2. die Kassenführung
3.3. Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung
3.4. Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen
3.5. Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband
3.6. Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten
3.7. Erlaß einer Geschäftsordnung
3.8. Bearbeitung von Verstössen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemässen Beschlüssen
3.9. Auszeichnung von Mitgliedern
4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Vorstandsmitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
6. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen.

 § 16
Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe   Idar-Oberstein e.V.
2. Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich vor derGeneral-/Dele-giertenversammlund des zuständigen Landesverbandes stattfinden muß, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
3.1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
3.2. Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des zuständige Landesverbandes alle zwei Jahre
3.3. Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
3.4. Entgegennahme der Rechnungslegung
3.5. Entlastung des Vorstandes
3.6. Festsetzung des Gruppenbeitrages, der Meldegelder und Gebühren
3.7. Bekanntgabe von Vorschlägen zur Ernennung von Richteranwärtern und Zuchtwarten
3.8. Wahl der Kassenprüfer
3.9. Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK
3.10. Anträge an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige
  Mitglieder üben das Stimmrecht selbständig aus.
5. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, musseine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen werden. Diese Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks.
8. Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 17
Haftungsbeschränkung

 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 § 18
Auflösung des Vereins

1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der Delegierten treten die Mitglieder der Gruppe Idar-Oberstein e. V.
2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.
3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstösst, kann aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes.
4. Verbleibendes Vermögen wird dem DTK übergeben, das bei Gruppengründung des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung.

 § 19
Schlussbestimmungen

 1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.
2. Die genehmigte Satzung der Gruppe Idar-Oberstein e.V. sowie die genehmigten Satzungsänderungen sind beim DTK zu hinterlegen.

 § 20
Inkrafttreten

 Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gruppe Idar-Oberstein e. V. am 21. August 1999 und am  ….. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idar-Oberstein eingetragen.
Alle bisherigen Satzungen einschliesslich der bisher beschlossenen Änderungen der Satzung der Gruppe Idar-Oberstein e.V. verlieren mit Inkrafttreten der Satzung vom 21. August 1999 ihre Gültigkeit.